Aktuell
Hier biete ich Ihnen verschiedene News von mir und meinen Kooperationspartnern wie www.steueranwalt-recklinghausen.de an.
News aus der Justiz
Urteil des Monats Mai 2018
Seit 1961 werden gem. §§ 233a, 238 AO Steuernachzahlungen mit 6% (0,5% pro Monat) verzinst. Dies kann je nach Zeitraum sehr teuer werden – und in Zeiten von staatlich verordneten Niedrigzinsen auch sehr ungerecht. Dies sieht auch der 9.Senat des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Verfahren so (BFH Beschluss v. 25.04.2018 Az. IX B 21/18). Der Bundesfinanzhof hat ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert.
Das Bundesverfassungsgericht wird nunmehr entscheiden, ob diese Regelung noch mit der Verfassung übereinstimmt. In der Praxis bedeutet dies, alle Zinsbescheide nunmehr sicherheitshalber mit dem Einspruch anzufechten und somit offen zuhalten. Es sollte unter Hinweis auf den o.g. Beschluss des BFH Aussetzung der Vollziehung beantragt werden bis zur Entscheidung des BVerfG.
Praxis-Tipp: bei einer Verzinsung von Nachzahlungen ab jetzt immer Einspruch einlegen – unter Angabe o.g. BFH-Beschlusses. Egal in welcher Steuer!
Urteil des Monats Juni
Auf den Hund gekommen …
Tierhalterhaftung und Mitverschulden gemäß § 833 Satz 1 i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB bei nicht angeleintem Hund
Das höchste deutsche Zivilgericht hat sich in einem Urteil vom 27.10.2015 (BGH, AZ: VI ZR 23/15) mit einem Schadensereignis unter Beteiligung von zwei Hunden beschäftigen dürfen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Der Hund des Geschädigten wurde bei einem „Gassigang“ an dem Grundstück des zweiten Hundehalters und Schädigers vorbeigeführt. Auf diesem befand sich ein so genannter Wolfshund des vorgenannten Schädigers, der naturgemäß auf den Hund des Geschädigten beim „Vorbeispazieren“ reagierte. Nachdem die Hunde sich am Gartenzaun kurz und sehr emotional begegnet waren, übersprang der Wolfshund den vorgenannten Zaun und biss den Hund des Geschädigten mehrfach. Dabei kam es zu erheblichen Verletzungen. Nunmehr verlangt der Geschädigte Ersatz von tierärztlichen Behandlungskosten von dem Hundehalter des Wolfshundes.
Der 6. Senat bejaht umfassende Schadensersatzansprüche des Geschädigten sowohl aus verschuldensabhängiger Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB. Zur Begründung führt er aus, dass der Schädiger fahrlässig gehandelt habe, indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor seinem Wolfshund geschützt habe. Er hätte entweder eine ausreichend sichere, also höhere Einzäunung seines Grundstückes vorhalten oder aber den Wolfshund ausreichend beaufsichtigen müssen.
Zu untersuchen war weiterhin, ob den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Dazu führt der erkennende Senat aus, dass dies hier nicht der Fall sei, obwohl der Hund des Geschädigten nicht angeleint war. Dies führe deshalb nicht zu einer Anspruchskürzung, weil der Mitverschuldenseinwand nur durch ein Verhalten begründet werden könne, von dem feststehe, dass es zu dem Schaden oder dessen Umfang beigetragen habe (BGH, VersR 2015, 767). Eine solche Feststellung sei hier aber nicht möglich, da davon auszugehen sei, dass der Kampf zwischen den Tieren trotz einer Anleinung des angegriffenen Hundes ebenfalls so verlaufen wäre. Es gebe hier keinerlei Ansatzpunkte, dass der Hund, der an der Leine geführt wird, durch ein Zurückziehen von dem Angriff des anderen Tieres abgehalten oder geschützt werden könne. Diesbezüglich gebe es auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz.
Der Geschädigte müsse sich auch nicht eine von dem eigenen Hund ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Zwar habe der Hund des Geschädigten seinen Kopf durch den Zaun gesteckt, was ein „der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten“ darstelle, welches aber eine (Mit-)Haftung aus § 833 Satz 1 BGB nicht begründen könne, da einer Zurechnung § 840 Abs. 3 BGB hier entgegenstehe, da aus § 823 Abs. 1 BGB eine Verschuldenshaftung bestünde. Sinn und Zweck der Regelung des § 840 Abs. 3 BGB sei, dass, wer wegen erwiesenen Verschuldens hafte, im Verhältnis zu demjenigen, der aus einer Gefährdung oder vermutetem Verschulden hafte, den ganzen Schaden tragen solle. Diese Vorschrift greife zu Lasten eines aus Verschulden haftenden Schädigers auch dann ein, wenn es um den eigenen, vom Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters gehe (BGH VersR 1995, 90).
Entsprechend könne der Geschädigte vom schädigenden Tierhalter umfassenden Ersatz der tierärztlichen Behandlungskosten verlangen.
Anmerkung des Verfassers:
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. In einer „Wertung“ erscheint es angemessen, hier dem Hundehalter, der sein Tier unbeaufsichtigt bzw. ungesichert das Grundstück verlassen lässt und es daraufhin zu einem „Hundekampf“ kommt, die vollen Kosten aufzuerlegen. Ein Mitverschulden kommt hier nicht in Betracht: Wäre das angegriffene Tier auf der Straße angeleint gewesen, wäre es auch zu diesem Kampf mit entsprechendem Ausgang gekommen. Ein reines „Vorbeispazieren“ mit Revierverhalten der Hunde reicht auch m. E. nicht aus für eine „Mithaftung“. Wer also auf den „Wolfshund kommt“, sollte höhere Zäune bauen!
RA D. Fimpeler
Urteil des Monats November
Auch im Internet gelten die Regeln des BGB. Wer eine „Auktion“ vorzeitig abbricht, macht sich schadensersatzpflichtig.
Im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen - ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Sachwerts (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).
Schon während der laufenden Versteigerung wollte der Besitzer eines VW Passat seinen Wagen plötzlich nicht mehr verkaufen. Er hatte für das Fahrzeug zunächst ein Mindestgebot von einem Euro festgelegt. Einige Stunden später zog der Anbieter sein Internetangebot dann zurück.
Der Kläger hatte zu dem Zeitpunkt jedoch bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt - das bis dahin höchste Gebot.
Per E-Mail teilte der Verkäufer dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200,00 Euro zu zahlen. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags von einem Euro.
Der Wert des Wagens wurde auf 5.250,00 Euro beziffert.
Der BGH bestätigte nun das Urteil des OLG Jena, das dem Kläger recht gegeben hatte, und wies die Revision des Beklagten zurück: Der Kläger habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben. Der Start der Auktion stelle ein Angebot im Sinne des § 145 BGB (Bindung an den Antrag) dar, das der Kläger durch sein Gebot angenommen habe.
Es sei gerade typisch für Ebay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen. Der Verkäufer könne sich durch ein Mindestgebot schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.
Damit muss der Beklagte an den Kläger als potenziellen Käufer nicht nur den Schadenersatz in Höhe von 5.249,00 Euro (Wert des Wagens abzüglich des gebotenen Euros) zahlen, sondern auch die Gerichtskosten.
Fazit
Auch im Internet gelten die Regeln des BGB – auch wenn viele User dies gerne gedanklich „wegklicken“.
Dirk Fimpeler