Unterhalt
In allen Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht gilt nunmehr der Anwaltszwang.
Mit Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhaltsanspruch, den Sie oder Ihr Ehegatte vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung haben. Dieser Anspruch richtet sich nach dem tatsächlich vorhandenen wechselseitigen Einkommen.
Dieser Unterhaltsanspruch setzt nach der rechtskräftigen Scheidung ein. Er ist komplexer in seiner Ausgestaltung und Berechnung. Nach der großen Unterhaltsrechtsreform sind die Anforderungen an diesen Anspruch gestiegen. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung in familienrechtlichen Mandaten berate ich Sie hier kompetent.
Unterhalt für minderjährige Kinder ist immer vorrangig vor allen anderen Unterhaltsansprüchen, unabhängig, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Nach Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wird er der Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt entnommen.
Die Unterhaltsansprüche für ein volljähriges Kind bezieht die Einkünfte beider Eltern mit ein, unabhängig, bei wem das Kind lebt oder ob es einen eigenen Hausstand hat.
Ein in der letzten Zeit häufig auftretender Sachverhalt ist der Unterhalt für die eigenen Eltern, die Heimunterbringung oder Intensivpflege nicht aus eigenen Mitteln decken können. Stete Fortbildungen im Familienrecht befähigt mich, Sie auch hier sachverständig zu vertreten.